Erwachsenenschutzrecht
das neue Erwachsenenschutzrecht ist seit Juli 2018 in Kraft. Allen, die bisher für ihr Kind eine gesetzliche Vertretungsbefugnis haben, sollten vor dem 30.6.2021 beim Notar einen Antrag auf gesetzlichen Erwachsenenvertreter stellen.
Beratung ifs Erwachsenenvertretung
Was ist neu am Erwachsenenschutzgesetz?
Seit 1. Juli 2018 ist das neue Erwachsenenschutzgesetz in Kraft. Nach über drei Jahren intensiver Arbeit unter Einbeziehung breiter Interessengruppen verändert das neue Gesetz das bisherige Sachwalterrecht aus dem Jahr 2006 in vielen wesentlichen Punkten.
Mit dem neuen Gesetz soll trotz Stellvertretung mehr Selbstbestimmung für Menschen mit Behinderungen möglich sein. Damit einher geht, dass bis 2021 die bestehenden Sachwalterschaften der vertretungsbefugten Angehörigen von Clearingstellen überprüft werden, bis 31. Dezember 2023 die der Sachwalterinnen bzw. Sachwalter. Eine dieser Clearingstellen in Vorarlberg ist das Institut für Sozialdienste (ifs). Allerdings müssen Personen bei bestehenden Sachwalterschaften nicht selbst aktiv werden, das Gericht wird die Überprüfung in die Wege leiten.
Vier Vertretungsformen
Die bekannten Vertretungsformen wird es weiterhin geben, allerdings mit neuen Namen:
- Wie bisher besteht die Möglichkeit zur „Vorsorgevollmacht“
• NEU sind die „Gewählten ErwachsenenvertreterInnen“
• Aus „Vertretungsbefugten nächsten Angehörigen“ werden Gesetzliche ErwachsenenvertreterInnen
• Aus „SachwalterInnen“ werden Gerichtliche ErwachsenenvertreterInnen
Mit dem neuen Erwachsenenschutzgesetz werden Beginn und Ende der Vertretung jeweils festgelegt. Gesetzliche und gerichtliche Erwachsenenvertretung sind auf drei Jahre befristet. Bestehende Vertretungen durch nächste Angehörige enden mit 30. Juni 2021. Genau definiert werden für welche Angelegenheiten die gerichtliche Erwachsenenvertretung bestellt wird. Alle Vertretungsformen werden in das Österreichische Zentrale Vertretungsverzeichnis eingetragen.